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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

 

Alle Leistungen, die von Alexander Wehle im Namen von cathexis (im Folgenden „cathexis“ genannt) für den Auftraggeber erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich gelten die mit dem Auftraggeber vereinbarten Abreden unabhängig davon, ob diese schriftlich vereinbart worden sind. Es wird dennoch empfohlen Nebenabreden schriftlich festzuhalten, um möglichen Streit über den Inhalt der Vereinbarung zu vermeiden.

 

§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung

 

Cathexis erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung (soweit zutreffend) obliegt dem Auftraggeber. Cathexis erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

 

§ 3 Zusammenarbeit der Vertragspartner

 

Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von cathexis benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

 

§ 4 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

 

§ 4.1 Cathexis räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

 

Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

 

§ 4.2 Die ursprünglichen Rechtsansprüche bzw. Lizenzen bei eingesetzter und/oder modifizierter Software (GNU General Public License oder ähnliches) bleibt davon unberührt.

 

§ 5 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber wird cathexis bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Durchführbarkeitsprüfung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Sind cathexis Aufwände aufgrund mangelnder Durchführbarkeitsprüfung entstanden, so trägt der Auftraggeber die Kosten, insbesondere wenn dadurch das Vertragsziel nicht erreicht werden kann. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.

 

§ 6 Vergütung

 

§ 6.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet.

 

Die Rechnungsstellung erfolgt je nach Projektumfang entweder komplett, nach Teilabschnitten (Milestones) oder zu Stichtagen. Mindestens jedoch monatlich nachträglich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 6.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig.

 

§ 6.3 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

 

§ 6.4 Eine Anzahlung kann vereinbart werden

 

§ 6.5 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.

 

§ 7 Qualitative Leistungsstörung

 

§ 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat cathexis dies zu vertreten, so ist cathexis, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von cathexis zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

In diesem Falle hat cathexis Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

 

§ 7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

 

§ 7.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 8 Schutzrechtsverletzung

 

Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen cathexis ausgeschlossen.

 

§ 9 Sonstige Haftung

 

§ 9.1 Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 geregelt.

 

§ 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

 

§ 9.2.1 für Sachschäden bis zu 50.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 500.000 Euro pro Vertrag;

 

§ 9.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 50.000 Euro je Vertrag begrenzt.

 

Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

 

Bei Verlust von Daten haftet cathexis nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit durch cathexis tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

 

§ 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

 

§ 9.4 Soweit zutreffend wird dem Auftraggeber der Quellcode der erbrachten Leistung zur Verfügung gestellt. Die Sorgfaltspflicht über den sicheren Betrieb obliegt dem Auftraggeber. Eine Haftung für Schäden sowie das Geltendmachen von Leistungsstörungen nach den §§ 7 ff über den Vertragszeitraum hinaus ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

 

Ansprüche nach den Ziffern 7, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

 

§ 11 Änderung der Dienstleistung

 

§ 11.1 Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss sind nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich.

 

§ 11.2 Cathexis hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.

 

Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

 

Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.

 

§ 11.3 Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.

 

§ 11.4 Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

 

§ 11.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

 

§ 12 Schlichtungsverfahren

 

Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

 

§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

 

§ 13.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

 

§ 13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 13.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 13.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten nach Ziffer 13.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 13.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

 

§ 13.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

 

§ 14 Schriftform

 

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

 

§ 15 Anwendbares Recht

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

 

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